§ 12 Abs 6 BTVG
Eine „längerfristige Verhinderung“ des Treuhänders im Sinne des § 12 Abs 6 BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.