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Längerfristige Verhinderung, Treuhandschaft.

5. OGH – Zivilsachen20.07 BTVGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7144Jus-Extra OGH-Z 2023, 12 Heft 428 v. 21.7.2023

§ 12 Abs 6 BTVG

Eine „längerfristige Verhinderung“ des Treuhänders im Sinne des § 12 Abs 6 BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.

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