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Verjährungszeit.

5. OGH – Zivilsachen20.07 SchadenersatzMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7143Jus-Extra OGH-Z 2023, 12 Heft 428 v. 21.7.2023

§ 11 MaklerG

Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.

Hier: Hat der Auftraggeber die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, gelangt für seinen Rückforderungsanspruch iSd § 1431 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG unmittelbar zur Anwendung.

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