§ 80 Abs 1 FPG
Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen
Seite 28
§ 80 Abs 1 FPG
Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen
Seite 28