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Private Krankenversicherung.

5. OGH – Zivilsachen57.03 VersVGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7130Jus-Extra OGH-Z 2023, 10 Heft 427 v. 13.6.2023

§ 178b VersVG

§ 178b ist dispositiv, sodass die Vertragsparteien weitgehend selbst wählen können, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen.

Hier: Der Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung besteht aus drei Komponenten: Ersetzt werden die Kosten einer Heilbehandlung (1), wenn diese auf einer Krankheit oder einem Unfall beruhen (2) und medizinisch notwendig sind (3). (RIS-Justiz RS0134231)

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