§ 32 EpiG
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs.