§ 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013, § 810 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015, § 281 Abs 3 ABGB idF 2. ErwSchG
Bei Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.