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Verspätete Vorlage von Aufzeichnungen.

3. VwGH – Administrativrecht16 MedienrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7616Jus-Extra VwGH-A 2023, 27 Heft 427 v. 13.6.2023

§ 22 Abs 1 PrR-G

Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz PrR-G – dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend – dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss.

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