§ 22 Abs 1 PrR-G
Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz PrR-G – dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend – dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss.