§ 31 Abs 2 VStG
Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann keine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs 2 VStG bewirken.
VwGH, 16.03.2023, Ra 2022/02/0214
§ 31 Abs 2 VStG
Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann keine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs 2 VStG bewirken.
VwGH, 16.03.2023, Ra 2022/02/0214