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Verspätete Beschwerde und Strafbarkeitsverjährung.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7620Jus-Extra VwGH-A 2023, 28 Heft 427 v. 13.6.2023

§ 31 Abs 2 VStG

Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann keine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs 2 VStG bewirken.

VwGH, 16.03.2023, Ra 2022/02/0214

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