§ 47a StPO
Einem Bewerber um die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten kommt kein rechtlicher Anspruch auf seine Bestellung zu. Es besteht daher weder ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über seine Nichtbestellung noch eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und insofern auch keine Parteistellung in Bezug auf die Bestellung eines anderen Bewerbers.