8 Abs 5 EStG 1988
Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, weil das BFG die Betriebsvermögenseigenschaft eines der – als Ordinationshilfe