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Nachvermächtnis.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußerstreitverfahrenMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7117Jus-Extra OGH-Z 2023, 8 Heft 426 v. 4.5.2023

§ 161 AußStrG 2005, § 162 AußStrG 2005, § 163 AußStrG 2005

Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.

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