§ 98 UG, § 1 AuskunftspflichtG
Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ zur Auskunftserteilung. Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit dieser Wendung nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften