§ 1168 ABGB
Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB.
OGH, 21.12.2022, 6 Ob 136/22a
§ 1168 ABGB
Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB.
OGH, 21.12.2022, 6 Ob 136/22a