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Entschädigung, Zeitverlust.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7110Jus-Extra OGH-Z 2023, 7 Heft 426 v. 4.5.2023

§ 1168 ABGB, § 226 ZPO

Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB („Wurde er ... verkürzt, ...“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.

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