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Nachvermächtnis – Grundbuchsanmerkung.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußerstreitverfahrenMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7118Jus-Extra OGH-Z 2023, 8 Heft 426 v. 4.5.2023

§ 178 Abs 2 AußStrG 2005

Im Anwendungsbereich des AußStrG 2005 ist (weiterhin) von einer Pflicht des Verlassenschaftsgerichts auszugehen, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen.

OGH, 22.11.2022, 2 Ob 104/22s

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