§ 28 Abs 6 NAG
§ 28 Abs 6 NAG gestattet nicht die Entziehung eines bereits abgelaufenen Titels.
Die Anordnung des § 28 Abs 6 NAG, wonach Aufenthaltstitel (ua) gemäß § 41 NAG zu entziehen sind, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS der Behörde mitteilt, dass die Voraussetzungen (ua) gemäß § 12b AuslBG nicht länger vorliegen, bedeutet nicht, dass die Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte. Vielmehr ist die in § 28 Abs 6 NAG getroffene Anordnung schon aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitteilung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegt. Somit ist die dem VwG obliegende Kontrolle auch nicht auf eine „Grobprüfung“ auf „offenkundige rechtliche Unrichtigkeiten“ beschränkt.