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„Ausnahmesituation“.

5. OGH – Zivilsachen20.06 KSchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7115Jus-Extra OGH-Z 2023, 8 Heft 426 v. 4.5.2023

§ 6 Abs 3 KSchG

Der – nicht näher definierte – Begriff „Ausnahmesituation“ ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

Hier: Risikoausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

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