§ 6 Abs 3 KSchG
Der – nicht näher definierte – Begriff „Ausnahmesituation“ ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Hier: Risikoausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
§ 6 Abs 3 KSchG
Der – nicht näher definierte – Begriff „Ausnahmesituation“ ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Hier: Risikoausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.