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Verwaltungsstrafrechtliche Fragen zur NRWO.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7583Jus-Extra VwGH-A 2023, 21 Heft 426 v. 4.5.2023

Art 133 Abs 5 B-VG, Art 141 B-VG

Die Wahlgerichtsbarkeit des VfGH ist auf die in Art 141 B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. Verwaltungsstrafverfahren sind in der Aufzählung des Art 141 Abs 1 B-VG nicht genannt. Daher ist der VwGH zur Klärung verwaltungsstrafrechtlicher Fragen in Zusammenhang mit der NRWO und dem VoBeG zuständig.

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