Art 133 Abs 5 B-VG, Art 141 B-VG
Die Wahlgerichtsbarkeit des VfGH ist auf die in Art 141 B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. Verwaltungsstrafverfahren sind in der Aufzählung des Art 141 Abs 1 B-VG nicht genannt. Daher ist der VwGH zur Klärung verwaltungsstrafrechtlicher Fragen in Zusammenhang mit der NRWO und dem VoBeG zuständig.