§ 14 Abs 1 Z 5 PassG
Weder ist ein „Sympathisant und Unterstützer“ mit einem Mitglied gleichzusetzen, noch kann aus der Verwirklichung des Tatbestandes der Terrorismusfinanzierung – der einen Auffangtatbestand neben dem Delikt der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 278b StGB darstellt – schon auf eine Mitgliedschaft geschlossen werden.