§ 99 Abs 1 JN
Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen.
Hier: Ein auf einer Liegenschaft lastendes – die Zwangsversteigerung (nur) für die Dauer seines Bestehens verhinderndes – rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen.