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Vermögensgerichtsstand.

5. OGH – Zivilsachen22.01 JNMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7116Jus-Extra OGH-Z 2023, 8 Heft 426 v. 4.5.2023

§ 99 Abs 1 JN

Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen.

Hier: Ein auf einer Liegenschaft lastendes – die Zwangsversteigerung (nur) für die Dauer seines Bestehens verhinderndes – rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen.

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