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(ausnahmsweise) Prüfung eines Asylantrags, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde; etwaige Bindung an die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats.

7. EuGH – VorabentscheidungsverfahrenDr. Julia SchmollJus-Extra EuGH 2023/925Jus-Extra EuGH 2023, 8 Heft 425 v. 6.4.2023

Art 33 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Art 3 Abs 1 Satz 2 Dublin-III-Verordnung 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Art 4 Abs 1 Satz 2 und Art 13 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

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