§ 68 Abs 1 ASVG
Eine zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme ist auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach § 9 Abs 1 IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt.