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Gemäß § 21 EU-JZG ist über jeden europäischen Haftbefehl zu entscheiden.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2023/5712Jus-Extra OGH-St 2023, 2 Heft 425 v. 6.4.2023

§ 21 EU-JZG

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