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Unterbliebene Erörterungen anderer Entscheidungen machen das Urteil nicht unvollständig.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2023/5710Jus-Extra OGH-St 2023, 2 Heft 425 v. 6.4.2023

§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO

Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).

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