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§ 84 Abs 4 StGB kann nicht durch eine Misshandlung verwirklicht werden – trotz vorangegangener Verletzungshandlung.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2023/5709Jus-Extra OGH-St 2023, 1 Heft 425 v. 6.4.2023

§ 84 Abs 4 StGB

§ 84 Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter – trotz vorangegangener Verletzungshandlungen (Faustschlag) – die schwere Verletzungsfolge durch eine Misshandlung am Körper (Stoß) herbeiführte.

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