§ 345 Abs 2 Z 1 ASVG
Der Schiedskommission obliegt nur die Auslegung eines bestehenden Gesamtvertrags, wobei strittige Frage auch der (gegenwärtige oder allenfalls frühere) Bestand des Gesamtvertrags sein kann. Bereits daraus folgt, dass es nicht zwingend darauf ankommt, dass der Gesamtvertrag im Zeitpunkt der Antragstellung bzw Entscheidung noch in Geltung stand.