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Auslegung nicht mehr im Geltung stehender Gesamtverträge.

3. VwGH – Administrativrecht66 SozialversicherungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7578Jus-Extra VwGH-A 2023, 18 Heft 425 v. 6.4.2023

§ 345 Abs 2 Z 1 ASVG

Der Schiedskommission obliegt nur die Auslegung eines bestehenden Gesamtvertrags, wobei strittige Frage auch der (gegenwärtige oder allenfalls frühere) Bestand des Gesamtvertrags sein kann. Bereits daraus folgt, dass es nicht zwingend darauf ankommt, dass der Gesamtvertrag im Zeitpunkt der Antragstellung bzw Entscheidung noch in Geltung stand.

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