§ 68 Abs 1 ASVG
Die Kenntnis des Beitragspflichtigen von der Einleitung des Verfahrens (hier: über das Bestehen der Pflichtversicherung) ist eine Voraussetzung für den Eintritt der damit verbundenen Hemmung des Ablaufs
Seite 17
§ 68 Abs 1 ASVG
Die Kenntnis des Beitragspflichtigen von der Einleitung des Verfahrens (hier: über das Bestehen der Pflichtversicherung) ist eine Voraussetzung für den Eintritt der damit verbundenen Hemmung des Ablaufs
Seite 17