§ 4 Abs 1 Wr AuslGEG
Für die Vermeidung eines – von der Rechtsordnung für den Erbschaftsfall vorgesehenen – Verlassenschaftsverfahrens sprechen weder soziale noch volkswirtschaftliche Interessen (hier: der Genehmigungswerber hatte vorgebracht, durch den zur grundverkehrsbehördlichen