vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7086Jus-Extra OGH-Z 2023, 3 Heft 424 v. 9.3.2023

§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG 2005

Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte