§ 5 Abs 4 Wr KAG
Die Berechtigung der Ärztekammer für Wien zur Erhebung einer Revision in einem Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium setzt voraus, dass im geplanten selbständigen Ambulatorium nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, sodass gemäß § 5 Abs 4 Wr KAG nicht von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist.