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Urkundenvorlage.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7074Jus-Extra OGH-Z 2023, 1 Heft 423 v. 22.2.2023

§ 301 ZPO

Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt.

Hier: Ein Leistungsbefehl darf nicht erlassen werden.

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