§ 23 WEG 2002
Ein Verwalter einer Liegenschaft, der vom Gericht zum vorläufigen Verwalter gemäß § 23 WEG bestellt wurde und in dieser Funktion für die Eigentümergemeinschaft tätig war, kann jedenfalls bei – wie hier – dargelegten wichtigen Gründen seine Enthebung aus dieser Position durch das Gericht beantragen.