§ 19 Abs 1 StbG
Ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss gemäß § 250 Abs 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen.