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Progressionsvorbehalt bei einem DBA (Türkei) nach der Befreiungsmethode.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2023/3654Jus-Extra VwGH-F 2023, 2 Heft 423 v. 22.2.2023

§ 1 Abs 2 EStG 1988, DBAbk Türkei 2009

Fraglich war, ob in jenen Fällen, in welchen in beiden Vertragsstaaten eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben sei, Österreich aber mangels Ansässigkeit rechtlich lediglich der Quellenstaat sei, der Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen könne.

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