§ 44 Abs 3 VwGVG
Verzichtet der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung, kann diese durch das Absehen von der (gesetzlich gemäß § 44 Abs 3 VwGVG mangels Zustimmung der anderen Parteien zur Zurückziehung des Verhandlungsantrages dennoch gebotenen) Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein.