§ 20 Abs 2 Z 1a Nö ROG 2014
Eine Privatzimmervermietung nach § 20 Abs 2 Z 1a Nö ROG 2014 setzt neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Hofverbandes voraus, dass die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, womit jedenfalls ein räumlicher Bezug zum Hausstand des Vermieters erfüllt sein muss.