§ 7 EpiG, § 40 EpiG
Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.
(Aber: Im gegenständlichen Fall hat sich der Revisionswerber jedenfalls insoweit vernünftig und sozialadäquat verhalten, als er den Aufenthaltsort bei Erhalt des Absonderungsbescheides, nämlich die allein bewohnte Wohnung in W, während der gesamten Quarantänezeit nicht mehr verließ und damit im Ergebnis keinerlei Infektionsgefahr für sein Umfeld erzeugte. Gleichzeitig reduzierte der Revisionswerber dadurch sein eigenes Risiko, sich mit Covid-19 [durch Kontakt zu seiner erkrankten Ehefrau, die am behördlich angeordneten Absonderungsort in L. wohnt] anzustecken, was für ihn aufgrund der Vorerkrankungen besonders riskant gewesen wäre. Daher war war der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 40 lit b iVm § 7 Abs 1a EpiG nicht erfüllt).