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§ 39 Abs 1a StGB: Rechtsgutbezogene Betrachtung geboten.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5696Jus-Extra OGH-St 2022, 15 Heft 422 v. 30.12.2022

§ 39 Abs 1a StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 19 Abs 4 Z 1 JGG

Durch die verknüpfende Wortwahl in zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen - anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG - gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben.

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