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Fußgänger.

5. OGH – Zivilsachen90.01 StVOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/7067Jus-Extra OGH-Z 2022, 22 Heft 422 v. 30.12.2022

§ 76 Abs 4 StVO

Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).

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