Art 17 ARB 2008, Art 19 ARB 2008
Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben im Gegensatz zu den Risikoausschlüssen im engeren Sinn nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen.
Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.