§ 30 Abs 6 Z 1 Oö BauO 1994
Bei einem Bauplatz handelt es sich um eine Grundfläche, der die Baubehörde - abstrakt - die Eignung zuerkannt hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Bauordnung und der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne bebaut zu werden. Im Rahmen der Erteilung einer Bauplatzbewilligung wird, wenngleich § 5