§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Nichtöffentliche unsachliche Äußerungen einer (offenbar hoch emotionalisierten) Schriftführerin sind richterliche Reaktion.
OGH, 30.08.2022, 11 Os 104/21k
RS0134137
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Nichtöffentliche unsachliche Äußerungen einer (offenbar hoch emotionalisierten) Schriftführerin sind richterliche Reaktion.
OGH, 30.08.2022, 11 Os 104/21k
RS0134137