§ 3 Abs 2 Stmk OrtsbildG
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes stellt eine Maßnahme dar, die iSd § 3 Abs 2 Stmk OrtsbildG der Verbesserung eines Gebäudes dient und somit einem Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung unterzogen werden kann.