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Transmission, Ausschlagung der Erbschaft.

5. OGH – Zivilsachen20.04 AnerbenGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/7059Jus-Extra OGH-Z 2022, 21 Heft 422 v. 30.12.2022

§ 3 AnerbenG

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

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