§ 25 Abs 3 FSG
Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist vom VwG als Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung zu prüfen, ob – bezogen auf den von der belangten Behörde im Entziehungsbescheid angeordneten Zeitpunkt des Beginns der Entziehung der Lenkberechtigung – angenommen werden kann, beim Betreffenden werde die Verkehrsunzuverlässigkeit noch für mindestens drei Monate gegeben sein. Ist dies nicht