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„Umfassender Krankenversicherungsschutz“.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7459Jus-Extra VwGH-A 2022, 41 Heft 421 v. 7.10.2022

§ 53 Abs 2 Z 2 NAG

Seite 41


Ein Fremder, der nach deutschem Recht in Rente ist und dem – über eine private Krankenversicherung – in seinem Herkunftsland voller Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt und der seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland hat, unterliegt (als wirtschaftlich nicht aktive Person) gemäß der Kollisionsnorm des Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004 hinsichtlich des Bezugs von Leistungen im Krankheitsfall den Rechtsvorschriften Deutschlands als seinem Wohnsitzstaat. § 51 Abs 1 Z 2 NAG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit einem Nachweis einer den sozialrechtlichen Vorgaben des Wohnsitzstaates genügenden Krankenversicherung kein umfassender Krankenversicherungsschutz im Sinn der genannten Bestimmung nachgewiesen wird. Mit dem Nachweis seiner deutschen Versicherung (und damit dem Nachweis des Anspruchs auf medizinische Versorgung) hat der Fremde als in Deutschland wohnhafter Rentner den Nachweis gemäß § 53 Abs 2 Z 2 NAG erbracht.

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