Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG, 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 24/2022, § 7 Abs 2 VfGG, § 57 Abs 1 VfGG
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Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit durch die gesamte Verordnung: Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Eventualantrag lediglich die Aufhebung von § 3 Abs 4 der 6. COVID-19-SchuMaV und weiterer Bestimmungen, die an den 2G-Nachweis anknüpfen, nicht jedoch die Aufhebung des § 3 Abs 1 leg cit. Die begehrte Aufhebung hätte daher nicht die Beseitigung der Ausgangsbeschränkung, sondern – im Gegenteil – ihre Ausdehnung auch auf Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, zur Folge. Mit einer Aufhebung im begehrten Umfang wäre daher weder der von den Antragstellern angestrebte Prozesserfolg erreichbar noch würde damit die behauptete Verfassungswidrigkeit, träfe sie zu, beseitigt (sondern träfe – im Gegenteil – in verstärktem Maß auf die bereinigte Rechtslage zu).