§ 43 EpiG
Eine Sonderzuständigkeit (wie nach § 45 EpiG für den militärischen Bereich) betreffend Strafvollzugsanstalten wird im EpiG nicht normiert; diesbezüglich gelten also die allgemeinen Regeln des § 43 EpiG. Damit besteht auch kein Raum für eine diesbezügliche Zuständigkeit des Anstaltsleiters, des Vollzugsgerichtes oder des BMJ.