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Absonderung im Straf- bzw Maßnahmenvollzug.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7470Jus-Extra VwGH-A 2022, 44 Heft 421 v. 7.10.2022

§ 43 EpiG

Eine Sonderzuständigkeit (wie nach § 45 EpiG für den militärischen Bereich) betreffend Strafvollzugsanstalten wird im EpiG nicht normiert; diesbezüglich gelten also die allgemeinen Regeln des § 43 EpiG. Damit besteht auch kein Raum für eine diesbezügliche Zuständigkeit des Anstaltsleiters, des Vollzugsgerichtes oder des BMJ.

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