§ 10 Abs 4 AVG
§ 10 Abs 4 AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Behörde (hier: verfahrenseinleitender Antrag auf eine Genehmigung nach dem UVP-G durch amtsbekannte Mitarbeiter eines Eisenbahnunternehmens).