§ 1159 ABGB
§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB (idF BGBl I Nr 153/2017) eröffnet Kollektivvertragspartnern die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen („Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festzulegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 1159 Abs 2 ABGB wurden bereits bestehende abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht verdrängt.