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Saisonbranchen.

5. OGH – Zivilsachen60.03 Kollektives ArbeitsrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/7053Jus-Extra OGH-Z 2022, 20 Heft 421 v. 7.10.2022

§ 1159 ABGB

§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB (idF BGBl I Nr 153/2017) eröffnet Kollektivvertragspartnern die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen („Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festzulegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 1159 Abs 2 ABGB wurden bereits bestehende abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht verdrängt.

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